ÖSTERREICH bringt seine Pferdebauern mit der GewO um!

 

(„Farm killing by commercial law!“)

 

Gemäß § 2 Abs 3 Z 1 und Z 2 GewO sind die Hervorbringung und Gewinnung von pflanzlichen und tierischen Urprodukten mit Hilfe der Naturkräfte ausdrücklicheder Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen. Eigene land- und forstwirtschaftlich gewidmete Flächen sind dazu nicht erforderlich.

 

Daher ist den Gewerbebetrieben das Hervorbringen und Gewinnen von pflanzlichen und tierischen Urprodukten mit Hilfe der Naturkräfte ausdrücklich verboten. Gewerbliche „Landwirtschaftlichen Dienstleister“, gewerbliche Gärtner, gewerblicher Obstbaumpfleger, gewerbliche Tierhaltung (gewerbliche Pferdehaltung) sind verfassungswidrige und illegale Berufe.

 

Der gewerbliche Pflanzenbau und die gewerbliche Tierhaltung sind verfassungswidrig und bewirtschaften illegal land- und forstwirtschaftliche Flächen. Sie sind eine verbotene Konkurrenz zur Land- und Forstwirtschaft und stellen verbotene Lebensmittel her. Die „Vergewerblichung“  der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, der Umsatzsteuer und der SVB-Beiträge sind verfassungswidrig.

 

Für den Inhalt verantwortlich: Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf

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