In ÖSTERREICH werden Pferdebauern nach der Gewerbeordnung bestraft, wenn sie Pferde mit eigenem Futter füttern (VwGH Zl. 2009/04/0065)!
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In Österreich werden Pferdestallungen abgerissen, wenn sie keine gewerbliche Baugenehmigung für den Pferdestall haben (VwGH Zl. 2010/05/0253).
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In ÖSTERREICH ist die Pferdehaltung im Grünland/Land- und Forstwirtschaft ein Gewerbe und nicht erlaubt (2005/05/0253)!
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In ÖSTERREICH ist jede landwirtschaftliche Dienstleistung ein Gewerbe, obwohl § 2 Abs 3 GewO (Ausnahme Landwirtschaft) kein Eigentum weder an Pflanzen und Tieren noch an Grund
und Boden verlangt!
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In ÖSTERREICH ist jeder Jurist (Mag., Dr., Uni-Professor, EuGH-Richterin) ein ausgebildeter "Bauernvernichter".
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Viele Rechtsanwälte arbeiten mit Behörden bauernfeindlich zusammen. Daher können viele Gewerbebetriebe mit Gewerbeberechtigungen land- und
forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaften. Willkürlich agierende Behörden radikalisieren Bauern und bekämpfen diese mit Spezialeinheiten (zB: "Amoklauf, weil er seine Pferde verlieren sollte | Nachrichten.at").
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Österreichische Universitäten lehren das Vernichten von Land- und Forstwirtschaften durch missbräuchliche Anwendung der Gewerbeordnung (siehe FÜM III Prof Raschauer März 2015
(abgeschrieben) - karl ...).
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Universitäten erfinden die "gewerbliche Pferdehaltung", obwohl man Nutztiere nicht handwerklich mit der Gewerbeordnung herstellen kann. Universitäten erfinden
das "landwirtschaftliche Pferdehaltungsverbot", obwohl man Nutztiere nur auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen kann.
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Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof machen alle land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen zu gewerbliche Dienstleistungen, obwohl die gewerbliche
Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen unzulässig ist. Denkunmöglicher Rechtssatz: Die Erbringung von Dienstleistungen (der Urproduktion) ist
keine Urproduktion (Hinweis E 19.2.1985, 84/14/0125; E 26.3.1985, 84/14/0151).
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Der Oberste Gerichtshof macht eine "untergeordnete Landwirtschaft" zum Gewerbe, obwohl schon jede geringfügige land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit
ausdrücklich gemäß § 2 Abs 3 Gewerbeordnung ausgenommen ist. Eine Landwirtschaft kann niemals einem Gewerbe dienen (§ 2 Abs 3 GewO)! Rechtswidriger, denkunmöglicher und sich
widersprechender Entscheidungs text 10 ObS
265/91,
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Bezirkshauptmannschaften stellen "landwirtschaftliche Gewerbeberechtigungen" für land- und forstwirtschaftliche Flächen aus (Gewerblicher Lohndrusch, gewerbliche Rübenrodung,
gewerbliche Pferdehaltungsbetriebe usw).
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Straßenmeistereien betreiben gemeingefährliche Land- und Forstwirtschaft auf der Flächenwidmung "Verkehrsfläche"! Die illegal Obst- und Holzproduktion am
Straßenrand dient weder dem Verkehr, noch ist diese dafür erforderlich. Diese illegale Obst- und Holzproduktion verschmutzt die Fahrbahn und macht diese dadurch gemeingefährlich.
Studie: Jeder fünfte Verkehrstote bei Unfällen mit Bäumen - Tz
USW!
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