ÖSTERREICH bringt tausende Bauernfamilien systematisch um! AUSTRIA kills farmers systematically!

In ÖSTERREICH werden Pferdebauern nach der Gewerbeordnung bestraft, wenn sie Pferde mit eigenem Futter füttern (VwGH Zl. 2009/04/0065)!
.
In Österreich werden Pferdestallungen abgerissen, wenn sie keine gewerbliche Baugenehmigung für den Pferdestall haben (VwGH Zl. 2010/05/0253).
.
In ÖSTERREICH ist die Pferdehaltung im Grünland/Land- und Forstwirtschaft ein Gewerbe und nicht erlaubt (2005/05/0253)!
.
In ÖSTERREICH ist jede landwirtschaftliche Dienstleistung ein Gewerbe, obwohl § 2 Abs 3 GewO (Ausnahme Landwirtschaft) kein Eigentum weder an Pflanzen und Tieren noch an Grund und Boden verlangt!
 
In ÖSTERREICH ist jeder Jurist (Mag., Dr., Uni-Professor, EuGH-Richterin)  ein ausgebildeter "Bauernvernichter".
.
Viele Rechtsanwälte arbeiten mit Behörden bauernfeindlich zusammen. Daher können viele Gewerbebetriebe mit Gewerbeberechtigungen  land- und forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaften. Willkürlich agierende Behörden radikalisieren Bauern und bekämpfen diese mit Spezialeinheiten (zB: "Amoklauf, weil er seine Pferde verlieren sollte | Nachrichten.at"). 
Österreichische Universitäten lehren das Vernichten von Land- und Forstwirtschaften durch missbräuchliche Anwendung der Gewerbeordnung (siehe FÜM III Prof Raschauer März 2015 (abgeschrieben) - karl ...).
.
Universitäten erfinden die "gewerbliche Pferdehaltung", obwohl man Nutztiere nicht handwerklich mit der Gewerbeordnung herstellen kann. Universitäten erfinden das "landwirtschaftliche Pferdehaltungsverbot", obwohl man Nutztiere nur auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen kann. 
.
Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof machen alle  land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen zu gewerbliche Dienstleistungen, obwohl die gewerbliche Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen unzulässig ist. Denkunmöglicher Rechtssatz:  Die Erbringung von Dienstleistungen (der Urproduktion) ist keine Urproduktion (Hinweis E 19.2.1985, 84/14/0125; E 26.3.1985, 84/14/0151).
.
Der Oberste Gerichtshof macht eine "untergeordnete Landwirtschaft" zum Gewerbe, obwohl schon jede geringfügige land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausdrücklich gemäß § 2 Abs 3 Gewerbeordnung ausgenommen ist. Eine Landwirtschaft kann niemals einem Gewerbe dienen (§ 2 Abs 3 GewO)! Rechtswidriger, denkunmöglicher und sich widersprechender Entscheidungstext 10 ObS 265/91,
  . 
Bezirkshauptmannschaften stellen "landwirtschaftliche Gewerbeberechtigungen" für land- und forstwirtschaftliche Flächen aus (Gewerblicher Lohndrusch, gewerbliche Rübenrodung, gewerbliche Pferdehaltungsbetriebe usw).
.
Straßenmeistereien betreiben gemeingefährliche Land- und Forstwirtschaft auf der Flächenwidmung "Verkehrsfläche"! Die illegal Obst- und Holzproduktion am Straßenrand dient weder dem Verkehr, noch ist diese dafür erforderlich. Diese illegale Obst- und Holzproduktion verschmutzt die Fahrbahn und macht diese dadurch gemeingefährlich. 

Studie: Jeder fünfte Verkehrstote bei Unfällen mit Bäumen - Tz

USW!

 

Kommentar schreiben

Kommentare: 0