VwGH-Terror weiter größte Gefahr für die Bauern, Tiere und Lebensmitteln!

 

1.) Gemäß Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG ist der Gewerbegesetzgeber (Nationalrat) kein Landwirtschaftsgesetzgeber!

2.) Gemäß § 1 und § 2 GewO ist die Gewerbeordnung keine Landwirtschaftsordnung und daher ausdrücklich NICHT anwendbar!

3.) Gemäß Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG ist der Gewerbegesetzgeber (Nationalrat) nur ein Gewerbegesetzgeber!
3a.)Die Land- und Fostwirtschaft des Gewerbegesetzgebers (Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG) ist nicht die Land- und Forstwirtschaft des Landwirtschaftsgesetzegers (Art 15 Abs 1 B-VG)!

4.) Gemäß Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG kann der Gewerbegesetzgber in §§ 2- 4 GewO NUR die Verbote für die Gewerbetreibenden festlegen und nicht die Genehmigungen für die Land- und Forstwirtschaft!

4a.) Gemäß § 2 Abs 3 Z 1 GewO ist für die Gewerbetreibenden die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse (...) VERBOTEN!!
4b) Gemäß § 2 Abs 3 Z 2 GewO ist für die Gewerbetreibenden das Halten von Nutztieren (...) VERBOTEN!!
4c) Gemäß § 2 Abs 3 Z 3 GewO ist für die Gewerbetreibenden die Jagd und Fischerei VERBOTEN!!
d) Gemäß § 2 Abs 3 Z 4 GewO ist für die Gewerbetreibenden das Einstellen von Reittieren (...) VERBOTEN!!
4e) Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 GewO ist für die Gewerbetreibenden die Verarbeitung und Bearbeitung des eigenen Naturproduktes (...) VERBOTEN! (...)
4f) Gemäß § 2 Abs 4 Z 6 GewO ist für die Gewerbetreibenden die Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeuge, sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren VERBOTEN!! Usw!

5.) Gemäß Bundesverfassungsgesetz Art 10 Abs 1 Z 8 ist der Gewerbegesetzgeber kein Ausnahmegesetzgeber (§ 2) von der Gewerbeordnung bzgl. Land- und Forstwirtschaft!

6.) Die Ausnahmebestimmungen bezüglich Land- und Forstwirtschaft in § 1 und § 2 GewO sind eine verfassungsrechtlich gebotene Ausnahme - siehe Art 15 Abs 1 B-VG!

7. Der Gewerbegesetzgeber ist daher kein Ausnahmegesetzgeber für die Land- und Forstwirtschaft gemäß Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG, Art 15 Abs 1 B-VG, gemäß § 1 und § 2 GewO!

8.) Die land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten werden nicht durch die Gewerbeordnung oder ein Landwirtschaftsgesetz, sondern durch zahlreiche gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen, Landesgesetze, Gemeinschaftsrechtsordnung geregelt!

9.) Legalitätsprinzip: „Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden.“ (Art. 18 Abs. 1 B-VG). Der Verwaltungsgerichtshof darf nur das tun, wozu er gesetzlich ausdrücklich ermächtigt ist; der Bürger hingegen darf all das tun, was ihm nicht gesetzlich ausdrücklich verboten ist! Dem Landwirt ist das Füttern von Einstellpferden NICHT durch die GewO verboten, da die GewO gemäß § 1 und § 2 GewO ausdrücklich nicht anwendbar ist! Das "Einstellen von Reittieren" ist gemäß § 2 Abs 4 Z 6 GewO den Gewerbetreibenden ausdrücklich verboten!!

10.) Keine Gewerbeberechtigung - kein Gewerbe! Die Ausnahmen von der GewO gemäß §§ 2 - 4 sind dem Gewerbetreibenden verboten, da keine Gewerbeberechtigungen von den Behörden ausgestellt werden darf gemäß §§ 2- 4 GewO!

11.) Gemäß Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG ist das Gewerbe- und Industrierecht schon vom Sprachgebrauch her keine Rechtsgrundlage für die Tierhaltung im Grünland Land- und Forstwirtschaft!
10.) Die verfassungswidrige Üblichkeit der Anwendung der GewO bzgl Land- und Forstwirtschaft durch den VwGH ist keine Gesetzlichkeit nach dem B-VG.
11.) Der VwGH ist KEIN gesetzgebendes Organ, sonder ein Kontrollorgan gemäß B-VG: Das schon seit Jahrzehnten verfassungswidrige Begriffsmerkmal des VwGH "Unterordnung" bezüglich § 2 Abs 4 GewO (Zl. 90/04/0147) hat gemäß Verwaltungsgerichtshof "allerdings nicht in Form einer ausdrücklichen Legaldefinition in die GewO Eingang gefunden". Wie auch, die GewO ist gemäß §§ 1 und 2 für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten nicht anwendbar!
12.) ALLE Erkenntnisse des VwGH bezüglich der Rechtsgrundlage § 2 Abs 3 und § 2 Abs 4 GewO sind verfassungswidrig! 2005/05/0253. Ra 2017/05/0040 uvm.

13.) Die Erkenntnisse, das ein bloßer Pferdeinstellhaltungsbetrieb das Erscheinungsbild eines Gewerbes bzw Industriebetriebes hat, sind schon vom Sprachgebrauch her absolut verfassungswidrig, rechtswidrig, abnorm, denkunmöglich! Siehe VwGH Zl: 2005/05/0253. 2006/05/0038, 2007/05/0003, 2009/04/0065, 2010/05/0123, 2010/05/0186, Ro 2017/04/0020, Ra 2017/05/0040, Ra 2017/04/0076, Ra 2017/04/0084 usw.

14.) Das bloße "Einstellen von Reittieren" gemäß § 2 Abs 4 Z 6 GewO ist ausdrücklich für Gewerbetreibende verboten.
15.) ALLE Pferdeeinstellbetriebe gemäß GewO sind mit ihren Gewerbeberechtigungen absolut verfassungswidrig!