Wir alle sterben an Österreich
(aus Horst Friedrich Mayer – Geflügelte Worte aus Österreich)
Wir alle sterben an Österreich.
(aus Horst Friedrich Mayer – Geflügelte Worte aus Österreich)
Erwin Ringel überlieferte diesen Ausspruch des Historikers und Kulturkritikers Friedrich Heer. Er berichtet von Besuchen bei Heer, bei denen dieser immer wieder äußerte: "Schaut mich an, ich bin ein Sterbender ... Und wenn ihr wissen wollt, woran ich sterbe, dann sage ich euch, ich sterbe an Österreich, wir alle sterben an Österreich." Ringel versucht dieses Phänomen damit zu erläutern, dass das "österreichische Schicksal" ungeheuer anstrengend sei. Man müsse viel zu viel Energie aufbringen, um Sachfragen maßgeblichen Personen begreiflich zu machen. Diese Zermürbungstaktik führe dazu, dass selbst bei erfolgreicher Durchsetzung einer Sache deren Durchführung durch die große Erschöpfung der Beteiligten weiter verzögert wird.
Nachzulesen ist dies in: Erwin Ringel, "Die österreichische Seele. Zehn Reden über Medizin, Politik, Kunst und Religion." (Wir zitieren nach der 13. Auflage, Europa Verlag, Hamburg-Wien 2001, S.25
sos sos sos s o s s o s s o s sos sos sos sos sos sos s o s s o s s o s sos sos sos sos so
Was die Schriftsteller schreiben
Ist ja nichts gegen die Wirklichkeit
Jaja sie schreiben ja dass alles fürchterlich ist
Dass alles verdorben und verkommen ist
Dass alles katastrophal ist
Und dass alles ausweglos ist
Aber alles das sie schreiben
Ist nichts gegen die Wirklichkeit
Die Wirklichkeit ist so schlimm
Das sie nicht beschrieben werden kann
Noch kein Schriftsteller hat die Wirklichkeit so beschrieben
Wie sie wirklich ist
Das ist das Fürchterliche
(...)
Thomas Bernhard, Heldenplatz
„Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen“ Notwehr – Wikipedia
Österreich [Bearbeiten]
Notwehr ist in Österreich in § 3 StGB geregelt. Es ist erlaubt, sich der Verteidigung zu bedienen, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Falls nur ein geringer Schaden droht, muss die Gewaltanwendung verhältnismäßig sein. Als klassisches Beispiel wird oft der gelähmte Bauer angeführt, der einen äpfelstehlenden Jungen nicht vom Baum schießen darf, selbst, wenn das für ihn die einzige Möglichkeit wäre, den Angriff auf sein Eigentum abzuwehren.
Altes Testament, Hosea, Kapitel 8, Vers 7:
„Denn sie säen Wind und werden Sturm ernten.
Ihre Saat soll nicht aufgehen; was dennoch aufwächst, bringt kein Mehl.
Wer Unrecht sät, der wird Mühsal ernten und wird durch die Rute seiner Bosheit umkommen.
Salomos Sprüche 22,8
10 Wer das ganze Gesetz hält und nur gegen ein einziges Gesetz verstößt, der hat sich gegen alle verfehlt. Das Gesetz bildet ja ein Ganzes,
Kommt und seht, wie schrecklich ist die Macht der Gewalt!
"Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht".
Das Notwehrrecht leitet sich seit altersher aus dem römischen Rechtsgrundsatz Vim vi repellere licet ab (Gewalt darf mit Gewalt erwidert werden), im modernen Sprachgebrauch wird oft die Grundsatzformel „Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen“ gebraucht.
Jedes Unrecht im Rechtsstaat schädigt den Einzelnen.
Willkürbehörden sind keine rechtstaatlichen Behörden!
· Selbsthilfe ( Notwehr ) kann uU, wenn sie die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes zum Ziele hat und behördliche Hilfe zu spät käme, auch angriffsweise ausgeübt werden. Notwehr ist auch gegen einen selbst provozierten Angriff nicht ausgeschlossen ( so schon 5 Ob 416/59 SZ 32/111 ).
· Das sich aus dem Gemeingebrauch an einem öffentlichen Weg für den Einzelnen ergebende Recht ist notwehrfähig. Zur Frage der Voraussetzungen berechtigter Notwehr.
· Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können. Das bezieht sich auch auf Gefahren, die erst durch den unerlaubten und vorsätzlichen Eingriff eines Dritten entstehen. Voraussetzung ist allerdings immer, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist.
Der Verkehrssicherungspflichtige muss die Anlage für die befugten Benützer in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand erhalten und diese vor erkennbaren Gefahren schützen.
· Notstand oder Nothilfe stellt nur dann einen Rechtfertigungsgrund dar, wenn die Notstandshandlung oder Nothilfehandlung zum Schutz von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannten Rechtsgütern gesetzt wurde, eine umfassende, ex ante vorzunehmende, Interessenabwägung die Notstandshandlung als rechtmäßig erscheinen läßt und diese die geringste mögliche Verletzung der fremden Interessen darstellt. Die für Notstand (Nothilfe) geltenden Regeln auch auf bloß fahrlässige Schadenszufügung (argumento a maiori ad minus) angewendet werden.
· Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus einem Verstoß gegen (nicht unbedingt ausdrückliche) Verbote oder Gebote der Rechtsordnung. Jedermann hat sich so zu verhalten, daß fremde Güter nicht gefährdet werden.
· Die Rechtmäßigkeit einer Notwehrhandlung hat zur Voraussetzung, daß sie nicht über die nötige Verteidigung ( § 3 StGB ) hinausgeht. Es muß daher jene Abwehr gewählt werden, die mit einer möglichst geringen Verletzung der Interessen des Angreifers noch zum Ziele führt. Für die Beurteilung der Grenzen der notwendigen Verteidigung und damit der Frage der Angemessenheit der Gegenwehr kommt es nicht auf die Waffengleichheit an.
· Notwehr schließt eine Schadenersatzverpflichtung aus. Unter Notwehr versteht man die innerhalb der Grenzen der notwendigen Verteidigung gehaltene Selbsthilfe zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen, wenn auch allenfalls schuldlosen oder straffreien Angriffes auf Leben, Freiheit oder Vermögen. Diese Selbsthilfe kann uU, wenn sie die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes zum Ziele hat und behördliche Hilfe zu spät käme, auch angriffsweise ausgeübt werden. Notwehr ist auch gg einen selbst provozierten Angriff nicht ausgeschlossen.
Kommt und seht, wie schrecklich ist die Macht der Gewalt!
Anzeige: Autostraßen in NÖ sind von jedermann unter anderen Bedingungen zu benützen!
- Widerspruch zu § 1, § 47, § 96 StVO!
- Gemeingefährdung und fahrlässige Tötung!
Straßenverkehrsordnung 1960
§ 1 StVO: Geltungsbereich.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichen Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
Die Autostraße B 303 und andere Autostraßen des Landes NÖ entsprechen nicht dem § 1 der StVO.
Gemäß § 47 StVO braucht man auf Autostraßen mit keinem Gegenverkehr rechnen. Auf der Autostraßen B 303 und andere Autostraßen des Landes NÖ gibt es aber Gegenverkehr.
Die Schnellstraße S3 hat teilweise keinen Gegenverkehr und teilweise einen Gegenverkehr. Teilweise ist die Schnellstraße S3 als Richtungsfahrbahn dh. durch bauliche Einrichtungen getrennte Fahrbahnen ohne Pannenstreifen ausgestattet worden und teilweise ist die Schnellstraße als Straße mit Gegenverkehr (mit doppelter Sperrlinie) ausgestattet worden.
Die Schnellstraße S3 entspricht weder dem Bundesstraßengesetz noch der Straßenverkehrsordnung.
Andere Schnellstraßen werden aber nach dem Bundessstraßengesetz und der Straßenverkehrsordnung errichtet.
Autostraßen in Niederösterreich sind daher von jedermann unter anderen Bedingungen zu benützen:
· als Richtungsfahrbahn
· mit Gegenverkehr
· mit oder ohne Pannenstreifen
· mit oder ohne Beschleunigungsstreifen
· mit oder ohne Verzögerungsstreifen
· Verkehrzeichen teilweise auf der falschen Richtungsfahrbahn
Die Autostraßen in NÖ stehen im Widerspruch zu § 1 und § 47 StVO und dem Bundesstraßengesetz. Das kann aber auch zu Gemeingefährdung und fahrlässige Tötung führen.
Aus meiner Sicht soll eine Autostraße überall in NÖ bzw. in Österreich unter den gleichen Bedingungen gemäß § 47 StVO benützt werden können.
Ich ersuche um Überprüfung!
Hochachtungsvoll
Karl Deninger
Kommt und seht, wie schrecklich ist die Macht der Gewalt!
Wir werden von Verbrechern verwaltet:
Sie stehlen Eigentum, um ihre illegalen Autostraßen mit Gegenverkehr bauen zu können.
Sie betrügen Menschen um ihr Leben.
Sie berauben Menschen um ihre Freiheit.
Sie verweigern Menschen ihre legale Arbeit.
Sie betreiben Vetternwirtschaft, Misswirtschaft ….
Sie horten Verschlussakte.
Sie betreiben Willkürnetzwerke mit ihren Freunden bis hinauf zu den Höchstrichtern.
Wir alle sterben an Österreich
Das ist das Fürchterliche an (Nieder-)Österreich
Kommt und seht, wie schrecklich ist die Macht der Gewalt!
Die betrogenen Bauern ….
Wir alle sterben an Österreich
Landesregierungen bis hinauf zu den Höchstrichtern behaupten sinngemäß, dass die landwirtschaftliche Weidewirtschaft mit ihren Stallungen bei überwiegend eingestellten Pferden einer gewerblichen Betriebsanlagebewilligung bedarf!?
Landesregierungen bis hinauf zu den Höchstrichtern behaupten sinngemäß, dass das Vermieten von Reittieren ein Nebengewerbe der Landwirtschaft ist! Der Verkauf von Reittieren ist aber kein Nebengewerbe der Landwirtschaft!
Der Bauernbündler und Agrarökonom LH Doktor Pröll und sein Team (NÖLRG) betrügen die Bauern mit Hilfe des Verwaltungsgerichtshofes. Sie betrügen viele Bauern mit der Feststellung, dass das Einstellen von Reittieren bei ausreichender eigener Futtergrundlage (gemäß Bewertungsgesetz) ein (neben)gewerbliche Tätigkeit ist! (VwGH Zl. 2005/05/0253)
§ 2 Abs 3a GewO: Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig sind. In dieser Verordnung steht:
· Das Pferd ist ein Urprodukt
- Der (Pferde)Mist ist ein Urprodukt
- Gerste, Hafer, Mais usw. ist ein Urprodukt
- Gras, Heu, Silage usw. ist ein Urprodukt
Zukauffutter ist kein Urprodukt eines Landwirtes!!
Vermieten und Einstellen von Reittieren ist ein Nebengewerbe der Landwirtschaft, wenn nebensächlich Pferdefutter zugekauft wird.
Vermieten und Einstellen von Reittieren ohne eigene Grünland- /Ackerlandnutzung ist eine gewerbliche Tätigkeit. Diese Tätigkeit darf ein Landwirt (im Gegensatz zum Bewertungsgesetz) gemäß § 2
Abs 4 Z 6 Gewerbeordnung nebensächlich ausführen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind für die Frage des Vorliegens eines Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft im Sinne der Gewerbeordnung 1994 nicht nur die ausdrücklich im Gesetz angeführten Kriterien maßgeblich. Vielmehr ist darüber hinaus zu prüfen, ob noch weitere, von der Judikatur ausgearbeitete Begriffsmerkmale, die im Gesetz nicht in Form einer Legaldefinition enthalten sind, vorliegen. Bei diesen von der Judikatur vorgegebenen Merkmalen handelt es sich um "eine mit der Land- und Forstwirtschaft organisatorisch eng verbundene Erscheinungsform" und "eine Unterordnung der gewerblichen Tätigkeit gegenüber der Land- und Forstwirtschaft". Nur bei Vorliegen dieser beiden Merkmale ist tatsächlich von einem Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne der Gewerbeordnung 1994 auszugehen.
5066 Landwirtschaftliches Einstellen von Reittieren nach Bewertungsgesetz
Das Unterstellen und Füttern fremder Tiere gegen Entgelt (Pensionstierhaltung, Leihvieh) ist bei ausreichender Futtergrundlage iSd § 30 Abs. 5 BewG 1955 regelmäßig als Tierhaltung iSd § 21 EStG 1988 anzusehen. In diesem Sinn rechnet die Pensions(reit)pferdehaltung auch
dann noch zur landwirtschaftlichen Tierhaltung, wenn den Pferdeeinstellern Reitanlagen (einschließlich Reithalle) zur Verfügung gestellt und keine weiteren ins Gewicht fallenden Leistungen
außer Betreuung der Pferde (Fütterung, Pflege, Reinigung der Stallungen und dgl.) erbracht werden.
Bei dem Nebengewerbe der Landwirtschaft „Einstellen von Reittieren“ kommt es nicht auf das eingestellte Reittier an, sondern ob die Verzahnung der betrieblichen Vorgänge des Einstellens von Reittieren durch einen Landwirten die gewerbliche Tätigkeit des Zukaufes von Pferdefutters enthält. Futterzukauf gleicht einem „Futterflächenzukauf“.
Die Frage nach der organisatorisch engen Verbundenheit der fraglichen Tätigkeit mit der Land- oder Forstwirtschaft ist nämlich nicht eine solche nach der Art der Verwendung des Endproduktes (Reittieres), sondern eine solche nach der Verzahnung der betrieblichen Vorgänge, die einerseits der zu prüfenden nebengewerblichen Tätigkeit (Füttern mit Futterzukauf) und andererseits dem Betrieb der eigentlichen Land- oder Forstwirtschaft dienen.
Andererseits: Wenn das Vermieten von Reittieren ein Nebengewerbe der Landwirtschaft ist, so ist der Verkauf von Reittieren auch ein Nebengewerbe der Landwirtschaft. Warum steht das nicht in der Gewerbeordnung?
Ich ersuche um Überprüfung und Weiterleitung!
Deninger Karl
Kommt und seht, wie schrecklich ist die Macht der Gewalt!
Die betrogenen Kinder des österr. Rechtsstaates
Wir alle sterben an Österreich
Was ihr dem Geringsten meiner Brüder getan habt, das habt ihr mir getan –
Sind die Behörden schuld am Tod vieler Menschen?
Es kommt nicht auf die Bezeichnung einer Straße an, sondern wie die Straßen nach der StVO verordnet und errichtet wurden, zB als Autostraße!!
Autostraßen (§ 47 StVO) sind nach dem Gesetz Schnellverkehrstraßen (§ 43 Abs 3 b StVO) und bestehen aus Richtungsfahrbahnen (§ 47/46 Abs 3 u. 4 StVO) inklusive der Auf- und Abfahrt. Nach der StVO sind Pannenstreifen (§ 47/46 Abs 3 u. 4 StVO) notwendig.
Gegenverkehrsstraßen (Landesstraßen „B“) eignen sich nicht für Schnellverkehrstraßen, wie Autostraßen und Autobahnen!
Straßenbaudirektor Gruber und Landeshauptmann Dr. Pröll:
…. „In den letzten 10 Jahren sind auf der Weinviertler Schnellstraße (?!) bei 168 Verkehrsunfällen 40 Menschen ums Leben gekommen, 85 Prozent im Gegenverkehrsbereich", begründete Landeshauptmann Dr. Erwin Pröll (…)“
Schnellstraßen haben Richtungsfahrbahnen und keinen Gegenverkehr! Auch nicht im Baustellenbereich!
Wenn Behörden schweigen, werden Grabsteine schreien!
Warum machen die Behörden aus Opfer Täter?
Warum betrügen die Verkehrsbehörden die Menschen?
Sechs Tote bei tragischem Unfall - oesterreich.ORF.at
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Frontalzusammenstoss |
28.10.2006 |
Sechs Tote bei tragischem Unfall
Sechs Todesopfer hat am Samstag ein Verkehrsunfall in Obermallebarn (Bezirk Korneuburg) gefordert, darunter
drei Kinder. Auch zwei Männer aus Wien und ein 22-jähriger Hollabrunner kamen ums Leben. Helfer konnten nichts mehr tun
Zwei Autos sind auf der B303 frontal zusammengekracht. Die beiden Unfallautos wurden durch den heftigen Aufprall total zerstört, bei einem Auto wurde der Motorblock
bis in den Fahrgastraum hinein gedrückt.
Einen der Pkws, einen Seat, lenkte ein Mann aus Hollabrunn im Alter von 22 Jahren. Im zweiten Fahrzeug aus Wien, einem Hyundai, saßen die beiden Männer (51 und 44
Jahre alt) und drei Kinder. Zwei Mädchen waren jeweils zehn Jahre alt, ein Bub erst sieben Jahre. Alle Insassen waren sofort tot.
An die Unglücksstelle wurden zwei Notarztwagen, zwei Rettungsfahrzeuge sowie zwei Rettungshubschrauber entsandt. Die Helfer konnten für die Unfallopfer jedoch nichts
mehr tun. Am Samstag war die B303 wegen Aufräumarbeiten bis etwa 12.30 Uhr gesperrt.
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Nur Spekulationen über Unfallursache
Über die Unfallursache konnte vorerst nur spekuliert werden. Der Unfall ereignete sich an einer Stelle, wo sich die Straße in einer Richtung auf zwei Spuren
verbreiterte, in der anderen Richtung auf eine Spur verengte. Die beiden Fahrzeugwracks befanden sich nach dem Unglück laut LEBIG auf einer Sperrfläche.
Der 22-jährige Mann kam mit seinem Pkw bei einem Überholvorgang aus noch unbekannter Ursache ins Schleudern und prallte gegen das entgegenkommende Fahrzeug, berichtet
die Polizei. Am Unfallort regnete es kurz vor dem Unfall, es lag Laub auf der Fahrbahn. Die Sicht sei aber gut gewesen, berichteten Feuerwehrleute. noe.ORF.at
Von Fassungslosigkeit und Anteilnahme waren die Einsatzkräfte gekennzeichnet, angesichts des Bildes, das sich ihnen nach dem schweren Verkehrsunfall in Obermallebarn bot. Helfen konnten sie nicht mehr.
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Kommt und seht, wie schrecklich ist die Macht der Gewalt!
19-jährige Autolenkerin vom österr. Rechtsstaat betrogen ….
Wir alle sterben an Österreich
Was ihr dem Geringsten meiner Brüder getan habt, das habt ihr mir getan –
Die 19-jährige Autolenkerin wurde vermutlich belogen, betrogen usw.
Sind die Behörden schuld am Tod vieler Menschen?
Es kommt nicht auf die Bezeichnung einer Straße an, sondern wie die Straßen nach der StVO verordnet wurde, zB als Autostraße!!
Autostraßen (§ 47 StVO) sind nach dem Gesetz Schnellverkehrstraßen (§ 43 Abs 3 b StVO) und bestehen aus Richtungsfahrbahnen (§ 47/46 Abs 3 u. 4 StVO) inklusive der Auf- und Abfahrt. Nach der StVO sind Pannenstreifen (§ 47/46 Abs 3 u. 4 StVO) notwendig.
Gegenverkehrsstraßen (Landesstraßen „B“) eignen sich nicht für Schnellverkehrstraßen, wie Autostraßen und Autobahnen!
Straßenbaudirektor Gruber und Landeshauptmann Dr. Pröll:
…. „In den letzten 10 Jahren sind auf der Weinviertler Schnellstraße (?!) bei 168 Verkehrsunfällen 40 Menschen ums Leben gekommen, 85 Prozent im Gegenverkehrsbereich", begründete Landeshauptmann Dr. Erwin Pröll (…)“
Schnellstraßen haben Richtungsfahrbahnen und keinen Gegenverkehr! Auch nicht im Baustellenbereich!
Wenn Behörden schweigen, werden Grabsteine schreien!
Warum machen die Behörden aus Opfer Täter?
Warum betrügen die Verkehrsbehörden die Menschen?
Sieben Verletzte bei Unfall auf der S5 - oesterreich.ORF.at
Sieben Verletzte bei Unfall auf der S5
Auf der Kremser Schnellstraße (S5) sind Freitagabend bei Grafenwörth bei einem Verkehrsunfall sieben Menschen verletzt worden. Bereits
Mitte der Woche passierte auf diesem Straßenabschnitt ein schwerer Unfall. Überholmanöver trotz Gegenverkehr
Der Unfall ereignete sich am Ende des vierspurigen Ausbaus der Schnellstraße. Bei Grafenwörth verengt sich die Straße nach einer Baustelle
auf zwei Spuren.
Eine 19-jährige Autofahrerin war dennoch irrtümlich der Meinung, wieder auf einer Autobahn unterwegs zu sein. Laut Sicherheitsdirektion setzte sie mit ihrem
vollbesetzten Kombi trotz Gegenverkehr zum Überholen an, und prallte frontal mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen.
S5 war zwei Stunden gesperrt
Sieben Menschen im Alter zwischen 19 und 38 Jahren wurden dabei zum Teil schwer verletzt und in die umliegenden Spitäler eingeliefert.
Wegen der Bergungsarbeiten musste die S5 knapp zwei Stunden in beiden Richtungen gesperrt werden. Eine örtliche Umleitung wurde eingerichtet. noe.ORF.at
Erst vor drei Tagen ist bei Grafenwörth ein schwerer Verkehrsunfall mit einem Kleinbus passiert. Auch hier gilt ein ähnlicher Fahrfehler als
Unfallursache.
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Sechs Tote bei tragischem Unfall - oesterreich.ORF.at
1. Unfall auf S5: Zwei Tote, drei Verletzte - oesterreich.ORF.at
Offener Brief
2.) Der Bauernbündler und Agrarökonom LH Doktor Pröll und sein Team betrügen die Bauern mit Hilfe des Verwaltungsgerichtshofes mit der Feststellung, dass das Einstellen von Reittieren bei ausreichender eigener Futtergrundlage (gemäß Bewertungsgesetz) ein (neben)gewerbliche Tätigkeit ist! (VwGH Zl. 2005/05/0253)
1.) Und was ist ein Mensch im Land Niederösterreich wert? „Schlachtfeld Autostraße B 303“
An
LH Dr. Erwin Pröll
Landhausplatz1
3109St. Pölten
Betreff: Gegen „staatliche Willkür“ gibt es keinen Rechtsschutz und keine Rechtssicherheit. Die kollektive Sorglosigkeit und Willkür betreiben ASV, Verwaltungsbehörden, UVS, VfGH, VwGH bezüglich rechtswidrig verordneten Autostraßen und dem Vermieten und Einstellen von Reittieren bei ausreichender eigener Futtergrundlage eines Landwirten
· Die Verantwortung bezüglich der Toten und Verletzten auf den
rechtswidrig gebauten Autostraßen nimmt den Verantwortlichen
keiner mehr ab (1.). Gegenverkehrsstraßen wurden zu
Schnell(verkehrs)straßen erklärt!?
- den Betrug an die Bauern bezüglich Einstellen von Reittieren bei eigener ausreichender Futtergrundlage nimmt ihnen auch keiner mehr weg (2.)
1.) ZB: Autostraße S3 und B 303
Autostraßen in Österreich sind Straßen, für die dieselben Benutzungsbestimmungen und Verhaltensvorschriften wie für Autobahnen gelten.
Autostraßen (§ 47 StVO) sind nach dem Gesetz Schnellverkehrstraßen (§ 43 Abs 3 b StVO) und bestehen aus Richtungsfahrbahnen (§ 47/46 Abs 3 u. 4 StVO) inklusive der Auf- und Abfahrt. Nach der StVO sind Pannenstreifen (§ 47/46 Abs 3 u. 4 StVO) notwendig.
Gegenverkehrsstraßen (wie teilweise S 3 und B 303) eignen sich nicht für den Schnellverkehr, wie Autostraßen und Autobahnen!
Zwischen Göllersdorf und Großstelzendorf besteht auf der Schnellstraße S3 ein rechtswidriges Gegenverkehrsstück, ohne Pannenstreifen und ohne Beschleunigungsstreifen und ist bemautet.
Weiters wurde die Schnellstraße S 3 teilweise ohne Pannenstreifen ausgeführt.
Bei rechtskonformer Ausführung der Autostraße B 303 wären viele tragische Unfälle vermeidbar gewesen, wie zB:
Straßenbaudirektor Gruber und Landeshauptmann Dr. Pröll:
…. „In den letzten 10 Jahren sind auf der Weinviertler Schnellstraße (?!) bei 168 Verkehrsunfällen 40 Menschen ums Leben gekommen, 85 Prozent im Gegenverkehrsbereich", begründete Landeshauptmann Dr. Erwin Pröll (…)“
„Schlachtfeld Autostraße B 303“: Wenn Menschen schweigen, werden (Grab-)Steine schreien! (Bibel)
Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person |
Am 28. September 2009 um 11.28 Uhr wurden die Feuerwehren Göllersdorf und Hollabrunn, sowie das Rote Kreuz Hollabrunn, zu einem Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person alarmiert. Im Gemeindegebiet von Hollabrunn geriet auf der B 303 zwischen den Anschlussstellen Hollabrunn Mitte und Süd ein tschechisches Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn und stieß mit einem entgegenkommenden LKW eines Hollabrunner Transportunternehmen zusammen. Beide Fahrzeuglenker wurden verletzt. Der Lenker des Sportwagens musste von den Feuerwehren mittels hydraulischem Rettungssatz aus dem Fahrzeug befreit werden und dem Roten Kreuz übergeben. Die Bergung des LKW wurde mittels des 60-t-Feuerwehrkrans von Hollabrunn durchgeführt. Die B 303 war für die Rettungs- und Bergemaßnahmen über mehrere Stunden gesperrt. |
12.07.2009 Verkehrsunfall mit Menschenrettung |
Am 12.7.2009 um 20.40 Uhr wurden die Feuerwehren Göllersdorf, Sierndorf und Viendorf zu einem Verkehrsunfall mit Menschenrettung im Baustellenbereich der S 3 alarmiert. Ein Fahrzeuglenker aus dem Bezirk Gänserndorf fuhr mit seinem Jeep in Richtung Hollabrunn. Unmittelbar nach der Abfahrt Obermallebarn kollidierte das Fahrzeug mit der Metallleitschiene neben der Lärmschutzwand, überschlug sich und kam auf dem Dach liegend zum Stillstand. Beim Eintreffen der Feuerwehren hatte der Fahrzeuglenker bereits das Fahrezug verlassen. Der verletzte Lenker wurde zur weiteren Versorgung vom Roten Kreuz in das Krankenhaus gebracht. Während der Fahrzeugbergung musste auch die Fahrtrichtung Stockerau gesperrt werden. Ein interessantes Detail: Am 12.7.2009 war zwischen Göllersdorf und Obermallebarn noch keine Betonleitwand versetzt. Trotzdem war durch Leitbacken im Baustellenbereich die Situation des zukünftigen einstreifigen Straßenquerschnittes dargestellt. Die Fahrzeuglenker versuchten den nachkommenden Einsatzfahrzeugen Platz zu machen. Einige lenkten ihr Fahrzeug auf die linke Seite Richtung Backen (entspricht der zukünftigen Betonleitwand), die andern lenkten ihr Fahrzeug nach rechts auf den teilbefestigten Seitenstreifen. Damit musste die Feuerwehr im Slalom an den in Schritttempo fahrenden PKW vorbeifahren. Wie sollen sich die Fahrzeuglenker im einstreifigen Bereich hinkünftig verhalten: Ihr Fahrzeug möglichst weit nach links Richtung Betonleitwand lenken, damit die Einsatzfahrzeuge rechts am Seitenstreifen vorbeifahren können. |
28.06.2009 Verkehrsunfall auf der S 3 (B 303) |
Nur 48 Stunden nach dem schweren Verkehrsunfall vom Freitag, kam es am Sonntag, den 28. Juni 2009 kurz nach 12.00 Uhr zwischen Göllersdorf und Hollabrunn wieder zu einem Verkehrsunfall im Baustellenbereich der S 3. Zwei PKW stießen frontal zusammen. Beide Fahrzeuglenker waren in den Fahrzeugen eingeklemmt. Sie wurden von den Feuerwehren Göllersdorf und Hollabrunn mit dem hydraulischen Rettungssatz aus den Fahrzeugen befreit und mit Rettungshubschraubern abtransportiert. Drei weitere Personen wurden mit Rettungs- und Notarztfahrzeugen des Roten Kreuzes abtransportiert. Zahlreiche Schaulustige fuhren auf Güterwegen zum Unfallort. Damit die verletzten Personen während der Behandlung durch die Notärzte von neugierigen Blicken verschon blieben, mussten die Feuerwehren Blickschutzbarrieren aus Decken |
Schwerer Verkehrsunfall auf der B 303 |
Am 26.6.2009 kam es kurz nach 12.00 Uhr zwischen Obermallebarn und Göllersdorf in einem Baustellenbereich der S 3 zu einem Verkehrsunfall.Ein PKW kollidierte mit einem LKW und kam dadurch ins Schleudern.Nachdem das Fahrzeug mit einem zweiten PKW zusammenstieß kam es auf dem Dach liegend im Straßengraben zum Stillstand.Insgesamt wurden bei dem Unfall drei Personen verletzt.Zwei Personen wurden dabei so schwer verletzt, dass ein Abtransport mit Notarzthubschraubern notwendig war.Bei der Menschenrettung waren die Feuerwehren Göllersdorf, Viendorf und Sierndorf, zwei Notarzthubschrauber, sowie zwei Notarztfahrzeuge und ein Krankentransportfahrzeug des Roten Kreuzes im Einsatz. Obwohl der betroffene Bereich der S3 noch nicht fertig ausgebaut ist, wurden bereits nach dem neuen Alarmplan drei Feuerwehren alarmiert. Wären in diesem Bereich schon Betontrennwände aufgestellt, wäre die Anfahrt der Einsatzkräfte deutlich verzögert gewesen. |
Nö: Tödlicher Unfall auf B 303 zwischen Obermallebarn und Göllersdorf
Sechs Tote bei tragischem Unfall - oesterreich.ORF.at
B303, Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang [24.03.2004]
VÜ mit tödlichem Ausgang
B 303, Gemeindegebiet Sierndorf, Bez. Korneuburg
Ein 18jähr. Maurer aus dem Bez. Hollabrunn lenkte am 24.3.2004, gegen 17.35 Uhr, seinen PKW auf der B 303 im Gemeindegebiet von Sierndorf aus Richtung Göllersdorf in Richtung Stockerau. Es herrschte starker Regen. Bei StrKM 6,4 kam er aus unbekannter Ursache auf der regennassen Fahrbahn ins Schleudern und stieß mit der rechten Fahrzeugseite gegen den entgegen kommenden PKW eines 29jähr. Mannes aus dem Bez. Wien-Umgebung. Der 18jähr. Maurer erlag noch an der Unfallstelle seinen Verletzungen, der zweitbeteiligte Fahrzeuglenker erlitt Verletzungen unbestimmten Grades und wurde im KH Hollabrunn stationär aufgenommen.
B303, Zusammenstoß von 2 PKW's [17.01.2004]
Verkehrsunfall mit tödl. Ausgang
Bez.Korneuburg
Ein 46-jähriger deutsch.StA. lenkte am heutigen Tage, gegen 04.15 Uhr, einen Firmen-Pkw auf der B-303, von Stockerau kommend in Richtung Hollabrunn. Auf dem Beifahrersitz saß der 50-jährige Schwager des Lenkers, ebenfalls deutsch.StA., beide Stahlbauarbeiter. Die beiden waren beruflich Richtung Ukraine unerwegs.
Aus bisher unbekannter Ursache, vermutlich Übermüdung, fuhr der Lenker im Gemeindegebiet von Sierndorf, bei Strkm 3.560, über die dort befindliche doppelte Sperrlinie und kollidierte in weiterer Folge mit einem entgegenkommenden Pkw, Lenker ein 61-jähriger Mann aus Wien, mit einer 77-jährigen, einer 50-jährigen und 57-jährigen Frau , alle aus Wien, als Mitfahrer.
Bei dem Unfall wurde der Lenker des Firmen-Pkw so schwer verletzt, daß er kurz nach seiner Einlieferung im KH-Korneuburg verstarb.
Die übrigen Personen erlitten Verletzungen leichten Grades.
Text stammt aus dem NÖ Polizeibericht
Verkehrsunfall auf der B303 bei Obermallebarn [18.12.2003]
2 Tote nach Frontalzusammenstoß
Am 18. Dezember 2003, 17:00 Uhr wurde die Feuerwehr Sierndorf, und zur Unterstützung die Feuerwehr Stockerau, mittels Pager zu einem Verkehrsunfall auf die B303 mit mehreren eingeklemmten Personen alarmiert. Zwei Pkws waren auf Höhe Obermallebarn aus ungeklärter Ursache frontal zusammengestoßen. Beide Lenker mussten aus den Unfallfahrzeugen mittels Schere und Spreizer befreit werden. Ein Lenker war auf der Stelle tot, der andere Fahrer verstarb kurze Zeit später im Krankenhaus. Die B303 musste für 3 Stunden für den gesamten Verkehr gesperrt werden, da über eine Länge von 200 m über alle drei Fahrspuren die Teile der beiden Pkws verstreut waren und die Straße mit der Kehrmaschine der Straßenverwaltung gesäubert werden musste.
VU mit tödlichem Ausgang [18.12.2003 23:12 Uhr]
Ein 26-jähriger aus 1120 Wien lenkte am 18.12.2003 gegen 16.45 Uhr seinen Kombi auf der LB 303, Weinviertler-Schnellstraße, im Gemeindegebiet von Sierdorf in Richtung Wien. Nach Zeugenaussagen kam er mit seinem Fahrzeug aus unbekannter Ursache nach links und prallte frontal gegen den entgegenkommenden PKW eines 31-jährigen aus 2070 Retz. Der 31-jährige verstarb noch an der Unfallstelle. Der 26-jährige wurde ins Lorenz-Böhler KH gebracht, wo er kurz nach seiner Einlieferung verstarb. Die LB 303 musste wegen der Unfallaufnahme und Bergung der Fahrzeuge in der Zeit von 17.10 Uhr bis 20.05 Uhr für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt werden.
Text stammt aus dem NÖ Polizeibericht
Verkehrsunfall mit Personenschaden [13.01.2003]
Bez. Korneuburg, Sierndorf
Eine 24-jährige Angestellte aus 1030 Wien fuhr am 13.01.2003 gegen 14.22 Uhr auf der B 303 in Richtung Hollabrunn und überholte auf der durch Schneeverwehungen teilweise schneebedeckten Fahrbahn den Kombi einer 32-jährigen Kindergärtnerin aus 2020 Hollabrunn, kam beim Einordnen nach rechts ins Schleudern, kollidierte fast rechtwinke-lig mit dem Kombi, wodurch beide Fahrzeuge nach rechts über die Straßenböschung rutschten.
Dder Kombi der 24-jährigen überschlug sich und kam auf dem Dach im angrenzenden Feldweg zum Stillstand. Dabei wurde die Beifahrerin der 24-jährigen, eine 25-jährige aus 1210 Wien unbestimmten Grades verletzt und mit dem Notarzthubschrauber Christophorus in das AKH Wien geflogen. Die Kindergärtnerin wurde mit dem Notarztwagen Korneuburg mit leichten Verletzungen in das KH Koreuburg eingeliefert.
Text stammt aus dem NÖ Polizeibericht, die Bilder vom Roten Kreuz Korneuburg
15.7.2006 |
Verkehrsunfall auf der B303. Die Feuerwehren Göllersdorf, Großstelzendorf und Hollabrunn müssen mit dem hydraulischen Rettungssatz eine leblose Person aus einem Fahrzeug bergen. |
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8.2.2006 |
Verkehrsunfall zwischen einem LKW und einem PKW auf der B303. Die Feuerwehren Göllersdorf, Viendorf und Hollabrunn können eine eingeklemmte Person mit dem hydraulischen Rettungssatz aus dem Fahrzeug befreien. |
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1.1.2004 |
Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person auf der B303. Die Feuerwehren Göllersdorf, Viendorf, Hollabrunn und Schöngrabern können eine Person retten. |
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1.2.2004 |
Verkehrsunfall auf der B303 Höhe Reitstall Deninger. Die Feuerwehren Göllersdorf, Viendorf, Hollabrunn und Schöngrabern können mit hydraulischen Rettungssätzen eine eingeklemmte Person aus einem Fahrzeug befreien, eine zweite Person kann nur mehr tot geborgen werden. Viele Schaulustige fuhren am Güterweg zur Unfallstelle. Damit die verunfallten Personen nicht den neugierigen Blicken der Schaulustigen ausgesetzt sind, müssen während der Rettungsmaßnahmen Sichtschutzbarrieren mit Decken errichtet werden. |
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17.6.2004 |
Verkehrsunfall auf der B303 Höhe Reitstall Deninger. Die Feuerwehren Göllersdorf und Viendorf können eine eingeklemmte Person aus dem Fahrzeug befreien. |
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5.11.2004 |
Verkehrsunfall auf der B303 am Langen Berg. Eine eingeklemmte Fahrzeuglenkerin kann von den Feuerwehren Großstelzendorf und Göllersdorf nur mehr tot geborgen werden. |
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22.9.2001 |
Verkehrsunfall mit 4 beteiligten Fahrzeugen (3 PKW und ein LKW) auf der B303. Bei diesem Einsatz mussten die Feuerwehren Göllersdorf und Viendorf einen Toten aus einem Fahrzeug bergen |
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3.8.2001 |
Verkehrsunfall auf der B 303. Die FF Göllersdorf und FF Hollabrunn können eine eingeklemmte Person nur mehr tot bergen. |
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18.2.2001 |
Die Feuerwehren Göllersdorf, Großstelzendorf und Hollabrunn werden zu einem Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person auf der B303 alarmiert. Beim Eintreffen der Feuerwehren war zwar keine Person eingeklemmt, eine tote Person wurde jedoch neben dem Fahrzeug aufgefunden |
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17.1.2001 |
Die FF Göllersdorf und Viendorf werden zu einem Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person alarmiert. Es kann jedoch nur mehr eine tote Person aus dem Fahrzeug geborgen werden. |
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5.7.1998 |
Verkehrsunfall auf der B303, in zwei Fahrzeugen sind mehrere Personen eingeklemmt. Die Feuerwehren Göllersdorf und Hollabrunn müssen 5 Personen mittels hydraulischem Rettungssatz aus dem Fahrzeug befreien. 3 Personen und 1 Tier verstarben bereits an der Unfallstelle. Zwei Personen erlagen im Krankenhaus an ihren Verletzungen. Bei diesem Einsatz hat sich der Kamerad Thomas Schwarz aus Hollabrunn am Unterschenkel verletzt. |
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11.7.1998 |
Zusammenstoß von zwei Fahrzeugen auf der B303. Die FF Göllersdorf und FF Viendorf können eine verletzte Personen retten, eine weitere Person kann nur noch tot geborgen werden. |
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29.2.1992 |
Verkehrsunfall auf der B 303 bei Großstelzendorf. Dabei konnte eine Person nur mehr tot geborgen werden. |
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27.9.1991 |
Verkehrsunfall auf der B303 zwischen einem PKW und einem Motorrad, die FF Göllersdorf kann den Motorradfahrer nur mehr tot bergen |
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11.11.1988 |
Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person. Die Feuerwehren Göllersdorf und Hollabrunn können die Person leider nur mehr tot bergen |
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4.7.1988 |
Auf der B303 fuhr ein ausländischer Diplomat mit seinem PKW ungebremst auf einen LKW auf. Der Diplomat war sofort tot, der Beifahrer war im Fahrzeug eingeklemmt. Die Feuerwehren Göllersdorf und Hollabrunn können den Beifahrer aus dem Fahrzeug retten und müssen die tote Personen aus dem Wrack bergen. Bei diesem Einsatz verletzte sich der Hollabrunner Kamerad OBR Johann Schlögel durch einen Sturz am Rücken. |
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Freiheit und Rechtsstaat
Virtuelle Akademie - 3. Freiheit und Rechtsstaat
Nur ein Rechtsstaat kann dauerhaft die Kernaufgaben erfüllen, die aus liberaler Sicht dem Staat zukommen: die Freiheit, die Sicherheit und das Eigentum aller Menschen zu schützen. Nur er
gewährleistet, dass für alle die gleichen Regeln gelten und durchgesetzt werden. Er bietet die Mechanismen, Konflikte in friedlicher Weise und ohne Willkür zu lösen. Nur der Rechtsstaat
schafft so ein langfristig stabiles Umfeld für das verantwortliche Handeln der Einzelnen. Nur er sichert die Autonomie und Unantastbarkeit der Privatsphäre, nur er sichert die Rechte der
Menschen gegenüber staatlichen Eingriffen.
Demokratie und Rechtsstaat: Von Recht und Ordnung, von Status und ...
Durchtriebene oder falsch belehrte, dreiste oder machthungrige Menschen aber suchen nun ihren Vorteil nicht in freier Kooperation, die zum beiderseitigen Vorteil ist, sondern erlauben sich – oft mit den schönsten Worten – einen einseitigen Vorteil mit Gewalt. Sie rauben, stehlen und betrügen, sie mißachten die Rechte des Einzelnen und die Ordnung. Selbst Ihre Hilfe bestreiten sie aus Hehlerware und gestohlenem Geld. Verdient nun eine Demokratie, in der all dies sogar Gesetz ist, rechtmäßig, frei und in Ordnung genannt zu werden? Sollten die, die eine Regierung suchen, Hehler und Gewalttäter zu Regierenden ersuchen? Oder bestimmen sie nicht vielmehr falsche Rhetoriker, die es verstehen, in ihrem Auftrag zu stehlen, zu nötigen, zu rauben und sogar zu töten? Recht und Ordnung verdunkeln sich in der Demokratie, vorteilhafte Kooperationen werden schwieriger und seltener, der Fortschritt findet seinen Weg nicht mehr.
2.) Vermieten und Einstellen von Reittieren ist ein Nebengewerbe der Landwirtschaft, wenn nebensächlich Pferdefutter zugekauft wird.
Vermieten und Einstellen von Reittieren ohne eigene Grünland- /Ackerlandnutzung ist eine gewerbliche Tätigkeit. Diese Tätigkeit darf ein Landwirt (im Gegensatz zum Bewertungsgesetz) gemäß § 2
Abs 4 Z 6 Gewerbeordnung nebensächlich ausführen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind für die Frage des Vorliegens eines Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft im Sinne der Gewerbeordnung 1994 nicht nur die ausdrücklich im Gesetz angeführten Kriterien maßgeblich. Vielmehr ist darüber hinaus zu prüfen, ob noch weitere, von der Judikatur ausgearbeitete Begriffsmerkmale, die im Gesetz nicht in Form einer Legaldefinition enthalten sind, vorliegen. Bei diesen von der Judikatur vorgegebenen Merkmalen handelt es sich um "eine mit der Land- und Forstwirtschaft organisatorisch eng verbundene Erscheinungsform" und "eine Unterordnung der gewerblichen Tätigkeit gegenüber der Land- und Forstwirtschaft". Nur bei Vorliegen dieser beiden Merkmale ist tatsächlich von einem Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne der Gewerbeordnung 1994 auszugehen.
5067 Landwirtschaftliches Einstellen von Reittieren nach Bewertungsgesetz
Das Unterstellen und Füttern fremder Tiere gegen Entgelt (Pensionstierhaltung, Leihvieh) ist bei ausreichender Futtergrundlage iSd § 30 Abs. 5 BewG 1955 regelmäßig als Tierhaltung iSd § 21 EStG 1988 anzusehen. In diesem Sinn rechnet die
Pensions(reit)pferdehaltung auch
dann noch zur landwirtschaftlichen Tierhaltung, wenn den Pferdeeinstellern Reitanlagen (einschließlich Reithalle) zur Verfügung gestellt und keine weiteren ins Gewicht fallenden Leistungen
außer Betreuung der Pferde (Fütterung, Pflege, Reinigung der Stallungen und dgl.) erbracht werden.
Bei dem Nebengewerbe der Landwirtschaft „Einstellen von Reittieren“ kommt es nicht auf das eingestellte Reittier an, sondern ob die Verzahnung der betrieblichen Vorgänge des Einstellens von Reittieren durch einen Landwirten die gewerbliche Tätigkeit des Zukaufes von Pferdefutters enthält. Futterzukauf gleicht einem „Futterflächenzukauf“.
Andererseits: Wenn das Vermieten von Reittieren ein Nebengewerbe der Landwirtschaft ist, so ist der Verkauf von Reittieren auch ein Nebengewerbe der Landwirtschaft. Warum steht das nicht in der GewO.
Ich ersuche um Überprüfung und Weiterleitung!
Deninger Karl
Fehlurteile des VwGHs „mit System“?
Schande für den Rechtsstaat?
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind für die Frage des Vorliegens eines Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft im Sinne der Gewerbeordnung 1994 nicht nur die ausdrücklich im Gesetz angeführten Kriterien maßgeblich. Vielmehr ist darüber hinaus zu prüfen, ob noch weitere, von der Judikatur ausgearbeitete Begriffsmerkmale, die im Gesetz nicht in Form einer Legaldefinition enthalten sind, vorliegen. Bei diesen von der Judikatur vorgebenen Merkmalen handelt es sich um "eine mit der Land- und Forstwirtschaft organisatorisch eng verbundene Erscheinungsform" und "eine Unterordnung der gewerblichen Tätigkeit gegenüber der Land- und Forstwirtschaft". Nur bei Vorliegen dieser beiden Merkmale ist tatsächlich von einem Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne der Gewerbeordnung 1994 auszugehen.
Ich, Karl Deninger, behaupte, dass es keiner Feststellungen bezüglich Verflechtung und Unterordnung der Tätigkeit des Einstellens von Reittieren bedarf, wenn das Einstellen von Reittieren durch einen Landwirten bei ausreichender eigner Futtergrundlage ausgeübt wird und daher eine landwirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Es werden keine gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt. Es kommt nicht auf das Reittier an, sondern, ob die betrieblichen Vorgänge eine gewerbliche Tätigkeit enthalten!
Nur das Einstellen von Reittieren ohne eigene Futtergrundlage ist eine gewerbliche Tätigkeit und kann daher von einem Landwirt nur nebensächlich ausgeübt werden!
VwGH Zl. 2005/05/0253 ist ein Fehlurteil!
VwGH Zl. 2008/08/0003 ist ein Fehlurteil!
Der Verkauf von Wein ohne eigenen Weinbau ist eine gewerbliche Tätigkeit!
Das Einstellen von Reittieren ohne eigene Futtergrundlage ist eine gewerbliche Tätigkeit!
Der Verkauf von Wein aus eigenem Weinbau ist eine landwirtschaftliche Tätigkeit!
Das Einstellen von Reittieren bei ausreichender eigner Futtergrundlage ist eine landwirtschaftliche Tätigkeit!
Einstellen von Reittieren ohne eigene Futtergrundlage ist nebensächlich durch einen Landwirten möglich und ist ein Nebengewerbe der Landwirtschaft!
Der gesetzlich erlaubte Zukauf von Trauben/Wein durch einen Landwirten ist im Grunde genommen „eine nebengewerbliche Tätigkeit“ der Landwirtschaft.
Ich ersuche um Überprüfung und Richtigstellung!
Deninger Karl
PS: Selbstverständlich ist auch das Vermieten von Reittieren bei eigner ausreichender Futtergrundlage durch einen Landwirten eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Wie der Bauer seine Reittiere vermarktet, entweder durch Verkauf bzw. Vermietung usw. bleibt aus meiner Sicht dem Bauer überlassen.
Kauft der Bauer aber das Futter für die Reittiere zu, darf er nur nebensächlich die Reittiere im Rahmen des Nebengewerbes der Landwirtschaft vermieten.
"Was ihr für einen meiner geringsten Brüder getan habt, das habt ihr mir getan" (Mt 25,40).
Fall Krems
Florian starb "gewaltsamen Tod"
Krems, 13. Oktober 2009 Mutmaßlicher Einbrecher verblutete und erstickte nach Lungendurchschuss.
Das Gutachten im Wortlaut "Aus dem Transportbericht des Roten Kreuzes ergibt sich, dass Florian P. liegend vorgefunden wurde. Es war bekannt, dass der Patient angeschossen worden war und es wurden zwei Schussverletzungen - an der Brustkorbvorder- und an der Brustkorbhinterseite - beschrieben. Der Bewusstseinszustand des Patienten war getrübt. Die Atmung war nicht ausreichend. Es wurde ein Kreislaufschock beschrieben; die Pupillen waren bei der Erstuntersuchung beidseits eng. Der Patient wurde von 3 Sanitätern betreut. Während des Transports, der in der Zeit von 3.00 bis 4.05 Uhr bei einer Kilometerdistanz von 5 Kilometern zwischen dem Einsatzort und dem Krankenhaus Krems protokolliert wurde, erhielt der Patient 15 Liter Sauerstoff. Bezüglich des Kreislaufes wurden keine Maßnahmen ergriffen; eine Blutdruck- und Pulsüberwachung fand nicht statt. Während des Transportes verschlechterten sich Bewusstsein und Allgemeinzustand des Patienten. Es wurde vermerkt, dass ein Notarztwagen nicht verfügbar war und dass ein Transport ohne Notarzt durchgeführt wurde. Nach einer telefonischen Auskunft der Roten Kreuzstelle Krems erfolgte die Alarmierung des Roten Kreuzes um 3.00 Uhr. Der Rettungswagen traf um 3.05 am Einsatzort ein und fuhr um 3.16 Uhr vom Einsatzort ab. Circa gegen 3.20 Uhr ist das Rettungsfahrzeug im Krankenhaus eingetroffen. Aus den Aufzeichnungen der Unfallchirurgischen Abteilung des Krankenhauses Krems geht hervor, dass P. am 5. August 2009 um 3.30 Uhr mit dem normalen Rettungswagen - ohne telefonische Vorankündigung - in den Schockraum gebracht wurde. Der Patient war bei der Einlieferung nicht ansprechbar, er war bewusstlos. Die Pupillen warten maximal weit und reagierten nicht auf Licht. Der Patient war insgesamt blass. Es bestanden keine Spontanbewegungen der Extremitäten. Knapp außerhalb der rechten Brustwarze wurde eine annähernd kreisrunde, leicht gefranste Runde beschrieben. Beim Beklopfen des Brustkorbes wurde eine massive Dämpfung rechts und ein Schachtelton am Brustkorb wahrgenommen. Der Blutdruck war nicht mehr messbar. Am Rücken links neben der Wirbelsäule, auf Höhe des 7. bis 8. Brustwirbelsäulensegments, fand sich eine ovale Wunde. Die Röntgenuntersuchung ergab eine massive Luftfüllung des Brustkorbes links mit Verlagerung des Mittelfelles über die Mittellinie. In die rechte Brusthöhle wurden 2 Drainagen eingebracht, ebenso ein Drain in die linke Brustkorbhälfte. Der Patient wurde intubiert, reanimiert und eine Massentransfusion durchgeführt. Trotz mehrfacher Defillibration verstarb er um 4.23 Uhr unter dem Bild des Blutungsschockes." |
§ 47 StVO. Autostraßen.
Autostraßen sind Vorrangstraßen; für sie gelten die im § 46 Abs. 1, 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen über den Verkehr auf Autobahnen sinngemäß.
Für die Eigenschaft einer Straße als Autostraße nach der StVO kommt es nur darauf an, dass die Verordnung im Sinne des § 43 Abs 3 lit b StVO erlassen und gemäß § 44 Abs 1 StVO gehörig kundgemacht wurde. (vgl. Zl. 99/11/0351).
Zum Zweck der Erleichterung oder Beschleunigung des Verkehrs, insbesondere des Durchzugsverkehrs, hat die Behörde durch Verordnung Straßen, die sich für den Schnellverkehr (§ 46 Abs. 1) eignen und für welche die in lit. a genannten Voraussetzungen nicht zutreffen, zu Autostraßen zu erklären, sofern dadurch die Verkehrsinteressen der von der Benützung der Autostraße ausgeschlossenen Straßenbenützer nicht wesentlich beeinträchtigt werden,
(§ 43 Abs 3 lit b StVO).
Was für Autobahnen gesagt wurde, gilt auch für andere Straßen mit durch bauliche Einrichtungen voneinander getrennten Richtungsfahrbahnen. Auch solche Straßen werden erfahrungsgemäß und iSd § 20 Abs 1 StVO auch erlaubterweise mit verhältnismäßig höheren Geschwindigkeiten befahren, weil die Straßenbenützer mit keinem Gegenverkehr zu rechnen haben ("Fahren auf Sicht" statt auf halbe Sicht"; (siehe VwGH Zl: 94/11/0280)
§ 2 StVO. Begriffsbestimmungen.
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
3a. Richtungsfahrbahn: eine Fahrbahn, die für den Verkehr in einer Fahrtrichtung bestimmt und von der Fahrbahn für den Verkehr in der entgegengesetzten
Fahrtrichtung durch bauliche Einrichtungen getrennt ist;
6a. Pannenstreifen: der rechts neben den Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn befindliche befestigte Teil der Straße, sofern dieser nicht durch Bodenmarkierungen als Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen gekennzeichnet ist;
Einteilung der Bundesstraßen nach dem BStG 1971
§ 2. (1) Das Bundesstraßennetz besteht aus den Bundesstraßen A (Bundesautobahnen, Verzeichnis 1) und den Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen, Verzeichnis 2). Die Bundesstraßen eignen sich für den Schnellverkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften, weisen keine höhengleichen Überschneidungen mit anderen Verkehrswegen auf und dienen nicht der lokalen Aufschließung.
(2) Durch Anschlussstellen werden Verbindungen zum übrigen öffentlichen Straßennetz hergestellt. Anschlussstellen auf Rampen von Anschlussstellen und Zu- und Abfahrtsstraßen sind unzulässig. Außer am Anfang oder Ende einer Bundesstraße sind Anschlussstellen niveaufrei auszuführen.
(3) Durch diese Bestimmungen werden die einschlägigen straßenpolizeilichen Vorschriften nicht berührt.